Bundessozialgericht

Kassel (dpa) – Jährlich je einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds. Diese Zahlungen bleiben bei der Berechnung des Elterngelds außer Betracht, wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte.

Es gab damit dem Land Berlin Recht. Das hatte sich gegen die Klage einer Mutter gewehrt. (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R)

Die Angestellte hatte geklagt, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung des Elterngelds nur den monatlich gezahlten Lohn berücksichtigt hatte. Der Vertreter der Mutter argumentierte vor Gericht, dass im Arbeitsvertrag aber ein Jahreslohn festgelegt worden sei. Dieser werde in Raten ausgezahlt, zwei davon in doppelter Höhe. Damit zählten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften.

Das Bundessozialgericht widersprach: Urlaubs- und Weihnachtsgeld würden in den für die Berechnung maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt nur einmal gewährt. Die Zahlung erfolge anlassbezogen – einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten, erklärten die Kasseler Richter. Die Zahlungen würden damit lohnsteuerlich als «sonstige Bezüge» gelten. Diese sind laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht anzurechnen. Das Bundessozialgericht hob damit ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin auf.

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