Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (dpa) – Der Gesetzgeber muss künftig neben männlich und weiblich einen dritten Geschlechtseintrag im Behördenregister ermöglichen.

Personen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, würden in ihren Grundrechten verletzt, wenn sie das Personenstandrecht zwinge, das Geschlecht zu registrieren – aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulasse, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.

Die als Frau geführte Klägerin möchte als «inter/divers» in das Geburtenregister eingetragen werden. Das Bundesverfassungsgericht setzte eine Frist bis Ende 2018 für eine verfassungsgemäße Neuregelung. (1BvR 2019/16)

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