Weil ein Lehrer sexuelle Nachrichten an Schülerinnen schickte, ließ sein ehemaliger Dienstherr ihn auf eine Negativliste der Schulverwaltung setzen. Dagegen ging der Mann juristisch vor – ohne Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies seine Klage ab.
Weil ein ehemaliger Lehrer aus Rheinland-Pfalz sexuelle Nachrichten an Schülerinnen verschickte, hat er keinen Anspruch darauf, dass sein Name von einer Liste über Beschäftigungshindernisse gelöscht wird. Der Eintrag in der Datenbank habe keine erkennbaren Nachteile für den Kläger, teilte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) am Mittwoch mit. Das Gericht wies seine Klage ab.
Der Lehrer hatte mehrfach Kontakte zu Schülerinnen, mit denen er über den Chatdienst WhatsApp unter anderem sexuelle Nachrichten austauschte. Daraufhin leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und warf ihm die Verletzung des Distanzgebots im Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. PAID STERN 2020_14 Die neuen Schulaufgaben_15.40Uhr
Ex-Lehrer klagte gegen Eintrag in Negativliste
Der Dienstherr vermerkte den Lehrer in einer bei der Schulverwaltung geführten Liste über Beschäftigungshindernisse. Der Mann habe den Schulfrieden gestört und sei für den Schuldienst persönlich nicht geeignet. Nach Angaben der Schulverwaltung werde diese Liste geführt, um den zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben.
Gegen diese Liste ging der ehemalige Lehrer vor und klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Löschung seiner Daten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Richter am OVG Koblenz bestätigten dies nun.
Lehrer sei nicht stigmatisiert, sondern ungeeignet
Ein Nachteil für den Kläger könne nur entstehen, wenn er sich erneut für den Landesdienst bewerbe und der Eintrag bei einer Entscheidung über die Wiedereinstellung zu seinem Nachteil herangezogen werde, urteilten die Richter. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass der Mann sich erneut für den Schuldienst bewerben wolle. Solange dies nicht der Fall sei, sei er nur hypothetisch betroffen.
Zudem werde der Kläger durch den Vermerk der Störung des Schulfriedens nicht stigmatisiert. Dass er persönlich ungeeignet sei, sei nach den Geschehnissen nicht zu bezweifeln. Die Datenbank diene der Pflicht, „die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen“.
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